Satzung

Satzung der Schützengesellschaft
„Sankt Sebastian“ Oberbibrach e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft „Sankt Sebastian“ Oberbibrach
e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Oberbibrach. Er ist Mitglied des Bayerischen
Sportschützenbundes und erkennt dessen Satzung und die Jugendordnung in den
jeweils geltenden Fassungen an. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports
sowie der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch Schießübungen mit Sportwaffen und Teilnahme an sportlichen
Wettkämpfen sowie durch Durchführung von Veranstaltungen zur Trachten- und
Brauchtumspflege und durch Unterstützung Dritter bei der Organisation und der
Durchführung derartiger Veranstaltungen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder der Vorstandschaft sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die
Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für
Vorstandsmitglieder beschließen.

(4) Der Verein ersetzt den Aufwand (z. B. Fahrtkosten, Porto, Telefon,
Arbeitsmaterialien, Verpflegungsmehraufwendungen usw.), der seinen Funktionären
und Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten entsteht, auf Antrag in angemessener
Höhe (z. B. für Tage- und Kilometergelder in Höhe der steuerlich anerkannten
Reisekostenpauschbeträge).


§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden
einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
– 2 –
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus
dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erklären.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. [Gelöscht: Gegen die
Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten
Mitgliederversammlung eingelegt werden.] Neu: Gegen den Ausschluss kann
Berufung eingelegt werden. Über diesen wird in der nächsten Mitgliederversammlung
abgestimmt. Für den Verbleib des Mitgliedes ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

(4) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht
haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitglieder-
versammlung festsetzt.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem 3. Schützenmeister, dem
Kassier, dem Schriftführer, dem Jugendvertreter sowie bis zu 7 Beisitzern

(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von
§ 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Beide Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Neu: Im
Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.

(3) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben auch nach dem Ablauf ihrer
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf
der Amtszeit der Vorstandschaft nach Satz 1 aus dem Verein aus, so können die
verbleibenden Mitglieder der Vorstandschaft bis zum Ablauf der Amtszeit durch
Beschluss einen Nachrücker in die Vorstandschaft berufen.


§ 8 Zuständigkeit der Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht
durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Vorstandschaft
hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Entscheidung über finanzielle und andere Angelegenheiten von
erheblicher Bedeutung für den Verein, – 3 –
b) Entscheidung über die Einstellung von Mitarbeitern und Festlegen der
konkreten Arbeitsbedingungen,
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von
Vereinsmitgliedern.

(2) Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Darin kann sie
insbesondere Regelungen über finanzielle und andere Angelegenheiten treffen, die
vom 1. Vorsitzenden oder einer von ihm bevollmächtigten Person ohne Zustimmung
der Vorstandschaft erledigt werden können.


§ 9 Sitzung der Vorstandschaft

(1) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind deren Mitglieder vom 1. Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine
Woche vorher einzuladen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei
Tage verkürzt werden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden
beziehungsweise des die Sitzung leitenden Mitglieds der Vorstandschaft. Die
Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.

(2) Über den Verlauf der Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen,
das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift
soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und
die Abstimmungsergebnisse enthalten.


§ 10 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster
Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassier hat über die
Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(2) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre von
der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden, des Kassiers und
weiterer Mitglieder der Vorstandschaft,
b) Entlastung der Vorstandschaft,
c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der
Kassenprüfer, – 4 –
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung
des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss der
Vorstandschaft und über einen Ausschluss.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem 1. Vorsitzenden schriftlich
verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
durch Ankündigung in der Tageszeitung „DER NEUE TAG“ einberufen. In dringenden
Fällen kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Bei der Ankündigung
der Sitzung in der Tageszeitung ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss
übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige Mitglied stimmberechtigt.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt per
Handzeichen. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies in der
Mitgliederversammlung von einem Mitglied beantragt wird oder wenn mehr Bewerber
für eine Funktion in der Vorstandschaft zur Wahl stehen als Funktionen zu besetzen
sind. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse
und die Abstimmungsergebnisse enthalten.


§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Vorbach, die es unmittelbar und ausschließlich für Förderung des Sports,
insbesondere des Schießsports sowie die Heimatpflege und Heimatkunde zu
verwenden hat.
– 5 –

§ 14 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Vereinssatzung tritt zum 01.03.2017 in Kraft. Mit Ablauf des
28.02.2017 tritt die am 15.02.1970 errichtete Vereinssatzung, zuletzt geändert am
20.01.2010, außer Kraft.


Oberbibrach, 20.01.2017



Gerhard Thurn,
1. Vorsitzender